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Fr, 26. April 2024

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Verleihbedingungen

Benutzungsordnung der
Stadtbibliothek der Stadt Malchin


Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.07.2011 (GVOBI.M-V 5.467), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V. S.777) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V 5.1162) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Malchin vom 03.05.2023 folgende Benutzungsordnung der Stadtbibliothek der Stadt Malchin beschlossen:
 

Inhaltsverzeichnis:

§1 Allgemeines
§2 Anmeldung
§3 Ausleihe und Verlängerung
§4 Besondere Leistungen
§5 Säumnis
§6 Pflichten, Haftung und Ausschluss
§7 Haftung der Bibliothek
§8 Inkrafttreten

§1
Allgemeines

 

(1)Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Malchin. Jeder ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Stadtbibliothek zu benutzen und Medien zu entleihen.

(2)Die Stadtbibliothek hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein vielfältiges Angebot an Büchern und anderen Druckerzeugnissen sowie Bild-, Ton- und Datenträger zum Zwecke der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, der Unterhaltung und aktiven Freizeitgestaltung allgemein zugänglich zu machen.

(3)Die Stadtbibliothek unterstützt ihre Benutzer:innen durch Beratung, Auskunfts- und Informationstätigkeit sowie ein abwechslungsreiches Veranstaltungsprogramm. Kinder-, Bildungs-und Sozialeinrichtungen fördert sie mit kultur- und medienpädagogischen Angeboten. Der Zugang zum Internet kann kostenlos genutzt werden. Für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte wird keine Haftung übernommen.

(4)Gemäß § 1(1) KAG M-V ist die Stadt Malchin berechtigt, Gebühren zu erheben. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für besondere Leistungen, Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, wie der Stadtbibliothek, und Anlagen erhoben werden. Die Höhe der Gebühren regelt die Gebührensatzung. Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Stadtbibliothek gilt eine Hausordnung. Sie ist in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek ausgehängt und für alle Benutzer:innen verbindlich. Die Leitung der Stadtbibliothek bzw. die Vertretung übt das Hausrecht in den Bibliotheksräumen aus.

 

§2
Anmeldung

 

(1)Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung erforderlich. Diese erfolgt unter Vorlage eines Personalausweises oder gleichgestellten Identitätsausweises unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums.

(2)Die Benutzer:innen erkennen mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular die aktuell gültige Benutzungsordnung und Gebührensatzung an und geben ihre Einwilligung, die oben benannten Angaben zu ihrer Person elektronisch zu speichern. Grundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten ist das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V).

(3)Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können sich nur mit Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters anmelden. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular verpflichtet sich dieser zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung.

(4)Dienststellen, Institute, Firmen und juristische Personen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an. Es können weitere Personen benannt werden, die die Bibliotheksbenutzung wahrnehmen.Die Benutzung der Räumlichkeiten durch den Förderverein der Stadtbibliothek für Veranstaltungen unter Anwesenheit von Mitarbeiter:innen der Stadtbibliothek ist kostenlos.

(5)Mit der Anmeldung erfolgt die Ausstellung eines Benutzerausweises. Dieser Ausweis bleibt Eigentum der Bibliothek und ist nicht übertragbar. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Bibliothek es verlangt oder die Voraussetzung für die Benutzung nicht mehr gegeben ist.

(6)Die Benutzer:innen sind verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich Veränderungen ihres Namens, ihrer Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek mitzuteilen. Die Ersatzerstellung eines Benutzerausweises ist gebührenpflichtig.

 

§3
Ausleihe und Verlängerung

 

(1) Die Ausleihe der Medien erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises.

(2)Die Rückgabefrist für ausgeliehene Medien beträgt 4 Wochen mit Ausnahme von DVDs, welche für 2 Wochen ausgeliehen werden. Eine Verlängerung der Leihfrist für alle entliehenen Medien ist prinzipiell und unbegrenzt möglich, sofern keine Vormerkung besteht.

(3)Mit Ablauf der Leihfrist sind die ausgeliehenen Medien unverzüglich an die Stadtbibliothek zurückzugeben oder die Leihfrist ist rechtzeitig persönlich, telefonisch, schriftlich oder über das Benutzerkonto der Internetseite der Stadtbibliothek zu verlängern. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals sind die entliehen Medien bei der Verlängerung vorzulegen.

 

§4
Besondere Leistungen

 

(1)Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden, wobei nach Maßgabe der Gebührensatzung eine Vormerkungsgebühr anfällt. Bei vorliegender Vormerkung ist eine Verlängerung des entsprechenden Mediums nicht mehr möglich. Die Benachrichtigung über die Bereitstellung erfolgt telefonisch oder über eine hinterlegte E-Mail Adresse. Vorbestellte Medien werden eine Woche lang bereitgestellt.

(2)Im Auftrag der Benutzer:innen beschafft die Stadtbibliothek nach den geltenden Leihverkehrsbestimmungen Fachliteratur aus anderen Bibliotheken. Die Benachrichtigung über eingetroffene Fernleihen erfolgt telefonisch oder über eine hinterlegte E-Mail Adresse. Die Medien werden bis zum Ende der festgelegten Ausleihfrist bereitgestellt. Die Bearbeitung des Auftrages ist nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Malchin in ihrer jeweils gültigen Fassung gebührenpflichtig.

(3)Die Benutzer:innen können unter Beachtung des Urheberrechtes Kopien aus dem Bibliotheksgut anfertigen. Diese sind nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Malchin in ihrer jeweils gültigen Fassung gebührenpflichtig.

 

§5
Säumnis


(1)Wurde die Ausleihfrist überzogen, schickt die Stadtbibliothek nach angemessener Frist eine schriftliche Mahnung an den Säumigen, bei Minderjährigen an dessen gesetzlichen Vertreter. Zur Abgeltung des Aufwandes werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben.

(2)Wer Bibliotheksgut nicht zurückgibt und auf Mahnungen nicht reagiert, gibt zur Vermutung Anlass, er wolle es sich rechtswidrig aneignen und wird von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen. Schadenersatz- und Herausgabeansprüche werden dadurch nicht berührt.

(3)Die Entscheidung über das Ausleihen weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.

 

§6
Pflichten, Haftung und Ausschluss


(1)Die Benutzer:innen sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln, sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen.

(2)Vor der Ausleihe sind der Zustand und die Vollständigkeit der Medien durch die Benutzer:innen zu prüfen und sichtbare Mängel sofort anzuzeigen.

(3)Die Weitergabe des Benutzerausweises sowie der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. Für den Schaden durch den Missbrauch des Benutzerausweises haften die Benutzer:innen auch ohne eigenes Verschulden.

(4)Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(5)Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut haben die Benutzer:innen bzw. ihre gesetzlichen Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Das diensthabende Personal kann wahlweise die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars oder Schadenersatz in Geld verlangen.

(6)Benutzer:innen, die gegen die Benutzungs- bzw. Hausordnung schwerwiegend oder trotz mehrmaliger Mahnung wiederholt verstoßen, können auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Bibliotheksleitung.

(7)Jeder Diebstahl von Eigentum der Stadtbibliothek sowie jeglicher Diebstahl innerhalb der Räumlichkeiten der Stadtbibliothek wird zur Anzeige gebracht.

(8)Die Beachtung der urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen obliegt den Benutzer:innen.

 

§7
Haftung der Bibliothek


(1)Die Bibliothek haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer:innen.

(2)Das Abspielen von multimedialen Datenträgern (DVDs, Tonis, CDs etc.) darf nur auf handelsüblichen und unter den von der Herstellungsfirma vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen.

(3)Die Bibliothek übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen des Abspielgerätes der Benutzer:innen. Für an Hard- und Software der Benutzer:innen entstandene Schäden durch aus der Bibliothek entliehene Software wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

 

§8
Inkrafttreten


Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.07.2023 in Kraft und setzt gleichzeitig die Benutzungsordnung vom 10.12.2004 außer Kraft.
 

Malchin, den 24.05.2023

Axel Müller
Bürgermeister

 

Gebührensatzung der
Stadtbibliothek der Stadt Malchin

Aufgrund des § 5 Abs.1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V, S. 777, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI.M-V, S. 467 und der §§ 1, 2, 6, 7 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBI. M- V, S. 146), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVBI. M-V, S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Malchin vom 03.05.2023 folgende Satzung erlassen:


Inhaltsverzeichnis:

§1 Gebührenpflicht
§2 Benutzungsgebühren
§3 Säumnisgebühren
§4 Sonstige Gebühren
§5 Inkrafttreten


§1
Gebührenpflicht


(1)Die Stadt Malchin erhebt für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek und für die Überschreitung der Leihfristen zur teilweisen Deckung der Betreiberkosten Gebühren.

(2)Gebührenschuldner ist diejenige Person, die die Leistungen der Stadtbibliothek in Anspruch nimmt oder wer durch diese unmittelbar begünstigt wird. Gebührenschuldner ist ferner, wer die Leihfrist überschreitet.

(3)Mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistung entsteht die Gebührenschuld und wird gleichzeitig fällig. Säumnisgebühren entstehen mit dem Eintritt der Säumnis und werden zu diesem Zeitpunkt fällig.

§2
Benutzungsgebühren

(1) Die Jahresgebühr beträgt für:

Erwachsene, Dienststellen, Institute, Firmen und juristische Personen

 18,00 €

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
Schüler, Studenten, Azubis, Sozialpass-Inhaber

6,00 €

Familienkarte (Erziehungsberechtigte und minderjährige Kinder,
die in einem gemeinsamen Haushalt leben; Ehepaare)

24,00 €


Die Jahresgebühr berechtigt zur beliebigen Ausleihe entsprechend der Benutzungsordnung für den Zeitraum eines Jahres ab dem Tag der Zulassung.

(2)Soweit durch die Benutzer keine Jahresgebühr entrichtet wird, kann eine Monatsgebühr gewählt werden, die zur beliebigen Ausleihe entsprechend der Benutzungsordnung berechtigt.
Diese beträgt für:

Erwachsene

 3,00 €

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
Schüler, Studenten, Azubis, Sozialpass- Inhaber

2,00 €


§3
Säumnisgebühren


(1) Bei Überschreitung der Leihfrist beträgt die Säumnisgebühr, unabhängig von einer schriftlichen Mahnung, pro Medieneinheit und Versäumnistag:

für Bücher und andere Druckerzeugnisse, Hörbücher,
Tonies und Toni-Boxen, Ting- und Bookie-Stifte

0,50 €

für DVDs

2,00 €


(2)Die Säumnisgebühren werden pro Medium auf maximal 20,00 € limitiert.

(3)Bei Nachweis unverschuldeter Terminüberschreitung ist die Leitung der Stadtbibliothek berechtigt, auf Antrag des Benutzers die Säumnisgebühren zu erlassen.

 

§4
Sonstige Gebühren

Verlust des Benutzerausweises

 3,00 €

Verwaltungsgebühr bei Beschädigung oder Verlust wird für jede
Medieneinheit (einschließlich Hülle)

Schadensersatz- und Herausgabeansprüche werden gesondert
geltend gemacht.

5,00 €
Bearbeitungsgebühr für Fernleihe-Bestellungen  12,00 €
Bearbeitungsgebühr für Vormerkungen je Medium  1,00 €



§5
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadtbibliothek der Stadt Malchin vom 10.12.2004 außer Kraft.
 

Malchin, den 24.05.2023

Axel Müller
Bürgermeister