Neu? Jetzt registrieren!

Di, 21. März 2023

Di, 21. März 2023

Schrift: kleiner | größer

Verleihbedingungen

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek
der Stadt Malchin

 

INHALTSVERZEICHNIS

§1   Allgemeines
§2   Anmeldung
§3   Ausleihe und Verlängerung
§4   Zusätzliche Leistungen
§5   Säumnis
§6   Pflichten und Haftung der Benutzer/innen
§7   Hausordnung
§8   Haftung der Bibliothek
§9   Ausschluß der Bibliotheksbenutzung
§10 Inkrafttreten

 

 

Auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommem in der z. Z. gültigen Fassung §§ 2 Abs. 1 und 2; 5 Abs. 1 hat die Stadt Malchin in ihrer Sitzung am 27.10.2004 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Malchin beschlossen.

 

 

§1
Allgemeines

(1)   Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Malchin.

 

(2)   Jedermann kann die Einrichtung der Stadtbibliothek im Rahmen dieser Benutzungsordnung nutzen. Zwischen der Stadtbibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
Die Benutzung der Stadtbibliothek ist nach Maßgabe der Gebührensatzung
der Stadtbibliothek der Stadt Malchin in ihrer jeweils gültigen Fassung
gebührenpflichtig.

 


§2
Anmeldung

(1)   Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung
eines Benutzungsausweises erforderlich, der Eigentum der Bibliothek bleibt.

 

(2)   Die Benutzer/innen melden sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder
eines sonstigen gültigen amtlichen Identitätsausweises an. Dazu ist die
Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums auf einem
Anmeldeformular notwendig. Die Benutzer/innen erkennen mit ihrer
Unterschrift auf diesem die Benutzungsordnung und die Gebührensatzung an
und geben ihre Einwilligung, die oben benannten Angaben zu ihrer Person
elektronisch zu speichern. Grundlage für die Erhebung und Speicherung der
Daten ist das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (DSG
M-V).

 

(3)   Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können
sich nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters anmelden. Mit seiner
Unterschrift auf dem Anmeldeformular verpflichtet sich der gesetzliche
Vertreter zur Haftung bei Schadensfall und zur Begleichung anfallender
Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung.

 

(4)   Dienststellen, Institute, Firmen und juristische Personen melden sich durch
schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu 3
Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksnutzung für den
Antragsteller wahrnehmen.

 

(5)   Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist nicht übertragbar.
Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Bibliothek es verlangt oder
die Voraussetzung für die Benutzung nicht mehr gegeben ist.

 

(6)   Die Benutzer/innen sind verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich
Veränderungen ihres Namens, ihrer Anschrift sowie den Verlust des
Benutzerausweises der Bibliothek mitzuteilen. Die Ersatzerstellung eines
Benutzerausweises ist gebührenpflichtig.

 

 

§3
Ausleihe und Verlängerung

(1)   Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften, Tonträger und CD-ROM bis zu vier Wochen, Videos und DVD's
für 3 Öffnungstage entliehen. Die Ausleihfrist beginnt am Tag der Ausleihe.
Die Bibliotheksleitung kann in begründeten Ausnahmefällen andere Fristen
festlegen. Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.

 

(2)   Wenn keine Vorbestellung vorliegt, kann die Leihfrist mündlich, schriftlich oder
telefonisch vor Ablauf verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist dann für
Bücher und Tonträger bis zu dreimal möglich. die Verlängerung aller anderen
Medien nur in Ausnahmefällen. Darüber entscheidet das diensthabende
Personal. Jede Verlängerung gilt wie eine erneute Ausleihe.

 


§4
Besondere Leistungen

(1)   Für ausgeliehene Medien nimmt die Stadtbibliothek auf Antrag der Benutzer/innen Vorbestellungen entgegen. Diese sind. gebührenpflichtig.
Vorbestellte Medien werden eine Woche lang bereitgestellt. Die Benachrichtigung über die Bereitstellung erfolgt telefonisch.

 

(2)   Im Auftrag der Benutzer/innen beschafft die Stadtbibliothek nach den geltenden Leihverkehrsbestimmungen Fachliteratur aus anderen Bibliotheken.
Die Benachrichtigung über eingetroffene Fernleihen erfolgt telefonisch.
Die Medien werden bis zum Ende der festgelegten Ausleihfrist bereitgestellt.
Die Bearbeitung des Auftrages ist gebührenpflichtig.

 

(3)   Die Benutzer/innen können unter Beachtung des Urheberrechtes Kopien aus
dem Bibliotheksgut anfertigen. Diese sind nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Malchin in ihrer jeweils gültigen Fassung gebührenpflichtig.

 

 

§5
Säumnis

(1)   Wurde die Ausleihfrist überzogen, schickt die Stadtbibliothek nach angemessener Frist eine schriftliche Mahnung an den Säumigen, bei Minderjährigen an dessen gesetzlichen Vertreter. Zur Abgeltung des Aufwandes werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben.

 

(2)   Wer Bibliotheksgut nicht zurückgibt und auf Mahnungen nicht reagiert. gibt zur Vermutung Anlass, er wolle es sich rechtswidrig aneignen und wird von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen. Schadenersatz- und Herausgabeansprüche werden dadurch nicht berührt.

 

(3)   Die Entscheidung über das Ausleihen weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.

 

 

§6
Pflichten und Haftung der Benutzer/innen

(1)   Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln, sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen.

 

(2)   Vor der Ausleihe sind durch die Benutzer/ innen der Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu prüfen und sichtbare Mängel sofort anzuzeigen.

 

(3)   Die Weitergabe des Benutzerausweises sowie der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. Für den Schaden durch den Mißbrauch des Benutzerausweises
haften die Benutzer/ innen auch ohne eigenes Verschulden.

 

(4)   Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind in der Bibliothek
unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben
oder beheben zu lassen.

 

(5)   Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut haben die
Benutzer/innen bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch
wenn sie kein Verschulden trifft. Das diensthabende Personal kann wahlweise
die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplares oder Schadenersatz
in Geld verlangen.

 

 

§7
Hausordnung

Für die Stadtbibliothek gilt eine Hausordnung. Sie ist in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek ausgehängt und für alle Benutzer/innen verbindlich.

 

 

§8
Haftung der Bibliothek

(1)   Die Bibliothek haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer/innen.

 

(2)   Das Abspielen von Kassetten, CD, CD-ROMs, Videos und DVD's darf nur auf
handelsüblichen und unter den von der Herstellungsfirma vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfolgen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen des Abspielgerätes der Benutzer/innen. Für an Hard- und
Software der Benutzer/innen entstandene Schäden durch aus der Bibliothek
entliehene Software wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

 

 

§9
Ausschluss der Bibliotheksbenutzung

Benutzer/innen, die gegen die Benutzungs- bzw. Hausordnung schwerwiegend oder trotz mehrmaliger Mahnung wiederholt verstoßen, können auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Bibliotheksleitung.

 

 

§ 10
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Benutzung der Stadtbibliothek Malchin (Benutzungsordnung) vom 01. Juni
2002 außer Kraft.

 

Gebührensatzung

 

Inhaltsverzeichnis

 

§1    Gebührenpflicht

§2    Benutzungsgebühren

§3    Säumnisgebühren

§4    Besondere Verwaltungsgebühren

§5    Gebühren für besondere Leistungen

§6    Sonstige Gebühren

§7    Inkrafttreten

 

Auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2; 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der zurzeit gültigen Fassung und der §§1 Abs.1; 2 Abs. 1; 4; 5 und 6 des Kommunalabgabegesetzes vom 01.06.1993 (GVOBI M-V S. 522) hat die Stadtvertretung der Stadt Malchin in ihrer Sitzung am 27.10.2004 folgende Gebührensatzung der Stadtbibliothek der Stadt Malchin beschlossen:

 

§1

Gebührenpflicht

Die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Malchin ist auf Grund §1 Abs. 2 ihrer Benutzungsordnung gebührenpflichtig. Gebührenschuldner/innen sind die Benutzer/innen, wenn ein Gebührentatbestand nach dieser Gebührensatzung gegeben ist.

§2

Benutzungsgebühren

  1. Die Jahresgebühr beträgt: 

         Erwachsene                                                                                              16,00 €

 

        Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,                  

        Schüler, Studenten, Azubis, Sozialpaß-Inhaber                                          6,00 €

 

       Familienkarte ( Erziehungsberechtigte und minderjährige Kinder,

       die in einem gemeinsamen Haushalt leben; Ehepaare)                            22,00 €

 

Sie berechtigt nach Maßgabe der Benutzungsordnung zur beliebigen Ausleihe für den Zeitraum eines Jahres ab dem Tag der Zulassung.

 

  1. Soweit durch den Benutzer keine Jahresgebühr entrichtet wurde, wird für jede Ausleihe eine Gebühr fällig:            

Erwachsene                                                                                        3,00 €

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

Schüler, Studenten, Azubis, Sozialpass- Inhaber                               2,00 €

§3

Säumnisgebühren

 

  1. Bei Überschreitung der Leihfrist beträgt die Säumnisgebühr, unabhängig von einer schriftlichen Mahnung, pro Medieneinheit (außer Video und DVD´s)

je Versäumnistag                                                                         0,50 €

  1. Bei Überschreitung der Leihfrist von Videokassetten und DVD´s beträgt die Säumnisgebühr

je Versäumnistag                                                                         2,00 €

für nicht zurückgespulte Videokassetten                                     1,00 €

  1. Die baren Auslagen, die im Mahnverfahren entstehen, sind nach dem jeweils gültigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie dem gültigen Posttarif zu erstatten.

 

  1. Bei Nachweis unverschuldeter Terminüberschreitung ist der Leiter der Bibliothek

Berechtigt, auf Antrag des Benutzers die Versäumnisgebühr zu erlassen.

 

§4

Besondere Verwaltungsgebühren

 

  1. Bei Verlust des Benutzerausweises wird für die Ersatzausstellung eine Gebühr in Höhe von 2,00 € berechnet.

 

  1. Bei Beschädigung oder Verlust wird für jede Medieneinheit (einschließlich Hülle) eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € erhoben.

Schadensersatz- und Herausgabeansprüche werden gesondert geltend gemacht.

 

 

§5

Gebühren für besondere Leistungen

 

  1. Die Gebühren von Fernleihbestellungen und Vorbestellungen in der Einrichtung sind im Voraus zu entrichten. Alle damit verbunden baren Ausleihen sind zu erstatten.
  2. Bearbeitungsgebühr für Fernleihbestellungen                                  11,00 €
  3. Bearbeitungsgebühr für eine Vorbestellung                                        1,00 €
  4. Fachliche Recherchen, bibliografischer Diskettendienst/

Durch Bibliothekspersonal (pro Minute)

(zuzüglich des tatsächlichen Materialaufwandes)       0,78 €

 

§6

Sonstige Gebühren

  1. Internetbenutzung (10 Minuten )                                                         0,50 €
  2. Ausdrucke aus dem Internet (pro Seite)                                             0,20 €
  3. Durchführung von literarischen Veranstaltungen:

Pro Veranstaltung für Erwachsene                      42,00 €

Kinder und Jugendliche                               gebührenfrei

 

§7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.